Videoclip der Gängeviertel Genossenschaft von David Aufdembrinke.

     

Gängeviertel-Genossenschaft plant Kooperation mit Stiftung trias

Satzung Gängeviertel eG

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I. Präambel

Offenheit ist ein zentraler Bestandteil von einem lebhaften innerstädtischen Quartier. Denn Stadt lebt nicht durch Grenzen und Ausschluss, sie lebt von Beteiligung und Bewegung. Stadträume brauchen Freiräume. Für kulturelle und soziale Entfaltung, für neue Stadt- und Lebenswirklichkeiten. Für Menschen, die miteinander leben und arbeiten wollen. Hierfür wird das Gängeviertel eine Plattform sein, ein Ausgangspunkt für ein anderes Verständnis von Stadt.

Vereinzelung und Verwertungsdruck setzt die Initiative „Komm in die Gänge“ eine kollektive Idee entgegen, die auf gegenseitiger Unterstützung beruht und sich selbst tragen wird. Kultur, soziales Engagement und Leben sind für uns nicht getrennt voneinander denkbar. Die Bedingungen, die uns dies ermöglichen, wollen wir schaffen und langfristig erhalten – sozial, kulturell, räumlich und ökonomisch.

Die aus diesen Überlegungen heraus entwickelte Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG verfolgt

den Zweck die historischen Gebäude des sogenannten Gängeviertels instand zu setzen, zu erhalten, zu versorgen und zu sichern, um dadurch lebenswerten, preisgünstigen Wohn-, Arbeits- und Lebensraum in der Hamburger Innenstadt zu schaffen.

Die eingetragene Genossenschaft ist nicht nur die Rechtsform, sondern ist gleichzeitig Anspruch und Programm. Sie ist nicht in erster Linie auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet, sondern ihr wirtschaftliches Handeln dient dem Nutzen und der Förderung der Mitglieder und darüber hinaus der Verwirklichung der ideellen Zwecke des Verein Gängeviertel e.V.. Folgerichtig orientiert sie sich mit ihren Regeln, Rechten und Pflichten für die Mitgliedschaft an den Grundsätzen des Verein Gängeviertel e.V.. Erwirtschaftete Überschüsse, die nicht zur Aufrechterhaltung der Genossenschaft reinvestiert oder zurückgestellt werden, werden den Mitgliedern zurückvergütet. Die Genossenschaft ist überparteilich und keiner politischen oder religiösen Richtung zugeordnet.

II. Firma, Name, Sitz und Gegenstand der Genossenschaft

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand


(1) Die Genossenschaft heißt Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG, deren Sitz Hamburg ist.


(2) Die Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG fördert ihre Mitglieder durch die Restaurierung, Erhaltung und Bewirtschaftung der historischen Gebäude im Sinne des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im sogenannten Hamburger Gängeviertel, sowie der Organisation und Durchführung von Angeboten und Dienstleistungen, die zur Wohn- , Arbeits- und kulturellen Nutzung benötigt werden. Die Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Darüber hinaus kann die Genossenschaft aber auch alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, wie z.B. die energetische Versorgung des Komplexes mit Eigenenergie oder mit anderen ökologischen Energiekonzepten.



Dies soll sicherstellen, dass den Mitgliedern nicht nur Wohnraum überlassen wird, sondern zusätzliche Leistungen im Wohnumfeld angeboten werden und darüber hinaus auch Räume für Gemeinschaftsbetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen beschickt werden können. Hier zu nennen sind zum Beispiel die Vermietung von Gewerberäumen, Ateliers und Läden, Gäste- oder Stipendiat*innenwohnungen, sowie die Beschäftigung von Sozialarbeiter*innen und Beratungs- und Hilfspersonal. Die Genossenschaft kann diese zusätzlichen Leistungen nicht nur selbst, sondern auch durch Dritte, zum Beispiel durch Gesellschaften oder Vereine, erbringen.


(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.


(4) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich ist. Hierzu kann sie sich dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden.

III. Mitgliedschaft


§ 2 Begründung der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder können werden:


(a) Einzelpersonen

(b) Personengesellschaften

(c) juristische Personen, nach einer gesonderten Prüfung durch den Vorstand und Zustimmung des Aufsichtsrats.


Voraussetzung ist:


(a) die Nutzung der Leistungen der Genossenschaft und /oder

(b) die aktive Mitarbeit in der Genossenschaft oder im Verein Gängeviertel e.V., durch Mitarbeit in deren festen Arbeitsgemeinschaften, die dem Vorstand einen jährlichen Rechenschaftsbericht ablegen.


(2) Wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, der kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied aufgenommen werden. Sie haben Einschränkungen hinsichtlich der Stimmberechtigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Genossenschaftsgesetz hinzunehmen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom/von der Bewerber*in zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


(2) Die Mitgliedschaft entsteht nach Vorlage der Beitrittserklärung nach Zustimmung durch den Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung


Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres durch Kündigung beendigt werden. Die Kündigung des Mitgliedes muss mindestens sechs Monate vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des Halbjahres des laufenden Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft vorliegen. Frühestens ist die Kündigung zulässig zum 31.12.2015.

§ 5 Übertragung des Geschäftsguthabens


Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der/die Erwerber*in Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist, und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der/die Erwerber*in beteiligt ist, oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird. Über die Zulässigkeit entscheidet der Vorstand.

§ 6 Ausschluss


(1) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:


(a) die Genossenschaft schädigen


(b) ihre Pflichten gegenüber der Genossenschaft trotz Mahnung der Schlichtungskommission unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen


(c) unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind.


(2) Lagen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nach § 2 Abs. 1 nicht vor oder sind diese nachträglich entfallen, dann können die Mitglieder zum Schluss des nächsten Geschäftsjahres nach der Feststellung der fehlenden, bzw. entfallenden Voraussetzungen ausgeschlossen werden, wenn die Mitglieder nicht bereit sind, die Wandlung der Mitgliedschaft in eine investierende Mitgliedschaft zu beantragen.


(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zustimmung der Schlichtungskommission.

Das Mitglied muss angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann.


(4) Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.


(5) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod


Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den/die Erb*in fortgesetzt. Wird bei mehreren Erb*innen die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem/einer Miterb*in allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erfolgen hätte. War das verstorbene Mitglied ein nutzendes oder aktives Mitglied (§ 2 Abs. 1), dann muss der/die Erb*in diese Voraussetzungen auch erfüllen, oder einen Antrag auf Wandlung der Mitgliedschaft in eine investierende Mitgliedschaft beantragen, über die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheidet. Erfüllt der/die Erb*in diese Voraussetzungen nicht und stellt nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, bzw. der Überlassung der Mitgliedschaft auf einen Einzelerben den Antrag auf Wandlung der Mitgliedschaft in eine investierende Mitgliedschaft, dann scheidet er/sie zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Erklärung hätte erfolgen müssen, aus der Genossenschaft aus.

§ 8 Auseinandersetzung, Mindestkapital


(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied, bzw. dessen Erb*in und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.


(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.


(3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.


(4) Bei der Auseinandersetzung gilt als Mindestkapital die Summe von:


(a) 25 % der Sachanlagen zuzüglich


(b) den Anteile an verbundenen Unternehmen und den Beteiligungen zuzüglich


(c) den Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.


Das Mindestkapital besteht jedoch mindestens aus EUR 1.000.000. Das Mindestkapital der Genossenschaft darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.

§ 9 Rechte und Pflichten


(1) Die Mitglieder sind berechtigt:


(a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen


(b) an der Generalversammlung teilzunehmen


(c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen


(d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen


(e) sich auf Verlangen von fünf % der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen


(f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen


(g) die Mitgliederliste einzusehen


(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:


(a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten


(b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern


(c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse zu beachten


(d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen


(e) eine Änderung der Anschriften mitzuteilen

§ 10 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütungen


(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 500. Die Mitglieder können sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.


(2) Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. In Fällen besonderer persönlicher Härte kann der Vorstand für die weiteren Anteile eine Ratenzahlung vereinbaren. In diesem Fall sind zehn % sofort, die restlichen 90% in Raten innerhalb von längstens zwei Jahren einzuzahlen.


(3) Der Vorstand soll eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung von Räumen der Genossenschaft oder deren Tochtergesellschaften abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit weiteren Anteilen; diese Richtlinie bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die erforderlichen Anteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile als Ersatz für die Anteile nach Satz 1 zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b Genossenschaftsgesetz erklären (Solidaritätsanteil).


(4) Geschäftsguthaben werden, auch wenn Mitglieder höhere Einzahlungen als die geschuldeten Beiträgen geleistet haben, nicht als Zinsen in bestimmter Höhe vergütet. Bei Erwirtschaftung von Reingewinnen beschließt die Generalversammlung über die Ausschüttung einer Dividende oder über eine andere Verwendung der Mittel.


(5) Einzahlungen können auch in Form von Sacheinlagen geleistet werden. Zulässig sind allerdings nur Sacheinlagen, deren Wert eindeutig feststellbar ist.


(6) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden.


(7) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Geschäftsanteile erreicht sind.


(8) Die Mitglieder sind nicht zu Leistungen von Nachschüssen verpflichtet.


(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine gegebenenfalls vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossene Rückvergütung.


(10) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.


(11) Den Nutzern kann eine Kreditlinie von bis zur EUR 10.000 eingeräumt werden, wenn diese durch den Vorstand einstimmig genehmigt wird. Die Höhe der Kreditlinie wird per Beschluss vom Vorstand festgelegt.


IV. Die Organe


§ 11 Generalversammlung – Mitgliederversammlung


(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.


(2) Die Generalversammlung muss einberufen werden, bzw. es müssen weitere Beschlussgegenstände angekündigt werden, wenn fünf Prozent der Mitglieder dies in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.


(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer*innen beschlussfähig, soweit nicht die Auflösung der Genossenschaft beschlossen werden soll.


(4) Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:


- Satzungsänderungen

- Wahl des Aufsichtsrats

- Wahl einer Schlichtungskommission

- Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats

- Beschränkung der Leitungsmacht des Vorstandes durch Satzung

- Beschlussfassung über Prozesse gegen den Vorstand

- Wahl der Prozessbevollmächtigten bei Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder

- Feststellung des Jahresabschlusses,

- Beschluss über Gewinnverwendung

- Beschluss über Verlustdeckung

- Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

- Feststellung der Höchstkreditgrenzen

- Beschlussfassung über Beanstandung des Prüfbericht

- Auflösung der Genossenschaft

- Fortsetzung einer freiwilligen aufgelösten Genossenschaft

- Bestellung und Abberufung besonderer Liquidator*innen

- Formwechsel, Umwandlung usw. nach dem Umwandlungsgesetz


(5) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrats.


(6) Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl seiner Geschäftsanteile eine Stimme. Beschlüsse der Generalversammlung, bei denen investierende Mitglieder die übrigen Mitglieder überstimmen, sind unwirksam. Beschlüsse, die nach Gesetz oder Satzung eine dreiviertel oder größere Mehrheit erfordern, sind gültig, auch wenn investierende Mitglieder in einer Anzahl gegen den Beschlussantrag stimmen, die für sich das Zustandekommen des Beschlussquorums verhindern würde.


(7) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatt*innen, eingetragene Lebenspartner*innen, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes, bei juristischen Personen und Personengesellschaften auch deren Angestellte sein.


(8) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist. Insbesondere Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern können nur mit einer dreiviertel Mehrheit beschlossen werden, soweit das Gesetz nicht noch eine größere Mehrheit verlangt.


(9) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dagegen nicht berücksichtigt. Bei Wahlen sind die Bewerber*innen gewählt, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Der/die Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er/sie die Wahl annimmt.


(10) Die Generalversammlung wählt eine Schlichtungskommission, die die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 b) und Abs. 3 wahrnimmt. Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden. Zusätzlich zu den drei Mitgliedern können persönliche Ersatzvertreter*innen gewählt werden. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.


(11) Beschlüsse werden gemäß § 47 Genossenschaftsgesetz protokolliert.

§ 12 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied wird vom Mitglied Verein Gängeviertel e.V. bestellt und abberufen. Über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder sowie deren Bestellung und Abberufung entscheidet der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat muss vor der Bestellung von Vorstandsmitgliedern die Stellungnahme des Vereins Gängeviertel e.V. einholen zu der Frage, ob gegen die Bestellung der als Vorstandsmitglied vorgesehenen Person Bedenken bestehen. Werden sachlich begründete Bedenken erhoben, so darf die Bestellung des/der Bewerber*in zum Vorstand nicht erfolgen. Die Amtszeit beträgt max. fünf Jahre. Die Bestellung in den Vorstand wird ausgeschlossen, wenn bereits ein/e Ehegatt*in oder Lebenspartner*in dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört.


(2) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem/einer Prokurist*in gesetzlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des §181, 2. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch befreit.


(3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.


(4) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.


(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er beschließt für sein Tagesgeschäft eine Geschäftsordnung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats für:


(a) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes


(b) außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert zehn % des Ausgabentitels oder EUR 100.000 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung


(c) Geschäftsordnungsbeschlüsse


(d) die Aufstellung einer Nutzungsordnung


Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.


§ 13 Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Um seine Aufgaben zu erfüllen, hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den gegebenenfalls erforderlichen Lagebericht und die Vorschläge des Vorstands für die Verwendung eines Jahresabschlusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Außerdem vertritt der Aufsichtsrat die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.


(2) Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Schluss der ordentlichen Generalversammlung, die im dritten Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mit gerechnet.


(3) Aufsichtsratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG stehen. Den Aufsichtsratsmitgliedern steht ein Auslagenersatz zu, der auch in pauschaler Form gewährt werden darf. Über eine Vergütung entscheidet die Generalversammlung.


(4) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, maximal jedoch neun Mitgliedern. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Generalversammlung für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen ein neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss nur einberufen werden, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter fünf sinkt.


(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er soll aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende*n wählen. Diese Person führt die Beschlüsse des Aufsichtsrats aus. Die Person:


- unterzeichnet namens der Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern


- vertritt auch den Aufsichtsrat als Gremium bei der Kündigung des Angestelltenverhältnisses

eines Vorstandsmitgliedes sowie bei dem Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen


- beruft die Aufsichtsratssitzungen ein und leitet sie


- unterzeichnet – neben dem/der Schriftführer*in – die Niederschrift über die Beschlüsse des Aufsichtsrats


(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.


(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen. Dadurch darf aber nicht die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats berührt werden.


(8) Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

V. Auflösung und Abwicklung der Genossenschaft


§ 14 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung


(1) Die Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Generalversammlung anwesend sind.


(2) Wenn diese Mindestzahl nicht erreicht wird, muss noch einmal eine Versammlung einberufen werden. Diese Versammlung darf frühestens zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden. Die zweite Generalversammlung kann dann mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung der Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG beschließen. In der Einladung für die zweite Versammlung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass in dieser Versammlung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.


(3) Die Auflösung, ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Darüber hinaus muss die Auflösung der Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG von den Liquidator*innen durch die Bekanntmachungsblätter der Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG veröffentlicht werden. Durch die Bekanntmachung sind in diesem Zuge die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG zu melden, um ihre Forderungen geltend zu machen.


(4) Die Verteilung des Vermögens unter den einzelnen Mitgliedern erfolgt bis zum Gesamtbetrag der in der ersten Liquidationsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der letzteren. Die Verteilung des verbleibenden Reinvermögens auf die Mitglieder wird ausgeschlossen; es ist an den Verein Gängeviertel e.V. zu überweisen. Dieser Absatz kann nur mit Zustimmung des Mitgliedes Verein Gängeviertel e.V. geändert werden.

§ 15 Bekanntmachungen


Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im elektronischen Bundesanzeiger.